Beschluss: Unvereinbarkeit BBK Funktion – AfD Mitgliedschaft
Die Delegiertenversammlung des BBK Bayern hat am 8.6.2024 einen Grundsatzbeschluss gefasst, der die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in der AfD mit einer Funktion in unserem Verband festlegt.
Auslöser war die Forderung der AFD-Fraktion im Bayerischen Landtag sämtliche Haushaltsmittel für die Freie Szene, die Kreativwirtschaft und die Filmförderung zu streichen.
Wir bitte Sie, ähnliche Beschlüsse in Ihrem Verein zu fassen, denn diese Partei versucht unsere gemeinsamen Bemühungen für eine freie Kunst in einer offenen und freiheitlich-demokratischen Gesellschaft zu demontieren und stellt Werte wie „Toleranz und Vielfalt“ in Frage.
Anhang 1:
Unvereinbarkeitsbeschluss BBK - AfD:
Der BBK Bayern beschließt, dass Mitarbeiter:innen und Mitglieder, die politische Ziele verfolgen oder öffentlich unterstützen, die dem Satzungszweck des BBK Bayern zuwiderlaufen, keine Ämter oder Funktionen im Verband ausführen dürfen. Dies betrifft im Besonderen Mitglieder, Mandatsträger:innen und Funktionäre der AfD.
Die Vorstandschaft und die Geschäftsführung sind verpflichtet, in diesem Fall disziplinarische Schritte einzuleiten und die Möglichkeit der Kündigung von Mitarbeiter:innen oder Ausschluss von Mitgliedern zu prüfen.
Sind gewählte Vorstandsmitglieder betroffen, ist das Mitglied zum sofortigen Rücktritt aufzufordern. Tritt das Vorstandsmitglied nicht freiwillig zurück, ist eine Sonderdelegiertenversammlung einzuberufen, um das Vorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach §6.1.3 abzuwählen.
Die Delegiertenversammlung des BBK Landesverband Bayern fordert den Bundesverband, die BBK Regionalverbände im gesamten Bundesgebiet sowie alle Verbände, in denen der BBK Mitglied ist, dazu auf, diesem Beschluss zu folgen.
Die Satzungen des BBK Landesverband Bayern, des Bundesverbands und der Regionalverbände sollen entsprechend angepasst werden.
Begründung des Antrags:
Die aktuellen Anträge der AfD Fraktion im Bayerischen Landtag auf Streichung der Kulturfördermittel für die Freie Szene und der Kultur und Kreativwirtschaft im Staatshaushalt widersprechen den Grundsätzen und Zielen des BBK. Die politischen Ziele dieser Partei gefährden die Verbandsstrukturen und die Existenzbasis von freischaffenden Künstler:innen. Die AfD arbeitet aktiv gegen den Konsens, auf den sich die freien Künstler:innnen in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg geeinigt haben, indem sie unabhängige Künstler:innenverbände, wie den BBK, gegründet haben.
Anhang 2:
Auszug aus dem aktuellen Änderungsantrag der AfD:
„In Kap. 15 05 wird die TG 83 (Spartenübergreifende Aktivitäten und Unterstützung der Freien Kunst-Szene) für das Jahr 2025 von insgesamt 6.845,0 Tsd. Euro um 6.845,0 Tsd. Euro auf 0 Euro gekürzt.
Der Haushaltsvermerk wird gestrichen.
Die eingesparten Mittel werden zur Erhöhung von bestehenden Ansätzen oder zur Finanzierung neuer Vorhaben im Entwurf des Haushaltsplans 2024/2025 an anderer Stelle verwendet.
Begründung:
Aus den Mitteln für diese Titelgruppe werden spartenübergreifende Kulturprojekte, Festivals und Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Koordinierungsstelle freie Szene im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unterstützt. Wie der Name „freie Szene“ schon erkennen lässt, definiert sich dieses Künstlermilieu als staatlich unabhängig. Die „freie Szene“ sollte Wert auf ihre Unabhängigkeit legen und auf staatliche Einflussnahme mittels finanzieller Förderung verzichten. Viele staatlich geförderte Projekte der „freien Szene“ geraten zunehmend in den Sog politischer Prozesse, die ihnen eigentlich von Grund auf fremd sein sollten. Politische Stellungnahmen und Bekenntnisse sind dort mittlerweile an der Tagesordnung. Teilweise drängt sich der Eindruck auf, dass sich „freie Künstler“ genötigt fühlen, an Demos „Für Toleranz und Vielfalt“ teilzunehmen oder woke Themen in ihre Werke einzubauen, um so zügiger in den Genuss einer staatlichen Förderung zu gelangen. Es kann jedoch nicht die Aufgabe der Steuerzahler sein, unter dem Deckmantel einer angeblich freien Kunst parteipolitische Bekenntniskunst zu finanzieren. Das Ende dieses Förderinstruments wird der freien Kunst guttun.“
Anhang 3:
Auszug aus der Satzung des BBK:
§ 2.0 Zweck
§ 2.1 Der Zweck des Vereins ist die über den regionalen Bereich seiner Mitgliedsverbände hinausgehenden Fragen auf Landesebene zu regeln. Insbesondere vertritt der Verein die Belange der Bildenden Künstler und Künstlerinnen gegenüber dem Staat und der Gesellschaft. Es sind dies insbesondere die Interessen im beruflichen, sozialen, rechtlichen und kulturpolitischen Bereich.
§ 2.2 Die Aufgaben des Vereins sind:
• Verstärkung der regionalen und überregionalen Wirkungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum
• Förderung des künstlerischen Nachwuchses
• Koordination, Zusammenarbeit und Information der Mitgliedsverbände untereinander
• Kontakte zu anderen Landesverbänden sowie zu nationalen und internationalen Verbänden
• Förderung des Ausstellungswesens
• Schutz vor unlauterem Wettbewerb
• Ausbau des Berufsrechts
• Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen
§ 2.3 Der Verein vertritt alle künstlerischen Richtungen der Bildenden Kunst. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und unabhängig.
§2.4 Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die in 2.2 benannten Aufgaben erfüllt der Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V. Landesverband Bayern auch durch Projekte, für die er öffentliche Fördermittel beantragt, verwaltet bzw. im Rahmen der Projekte an Dritte weiterleitet.
§ 3.3 Ausschluss
Ein angeschlossener Regionalverband kann durch den Beschluss der Landesdelegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen und Grundsätze des Vereins grob verstößt.
§ 6.1.3 Vorstandsmitglieder können durch ein konstruktives Misstrauensvotum jederzeit durch die Delegiertenversammlung abgewählt werden.